Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III

Beitrag

Vor dem Hintergrund der beschlossenen Verlängerung der Corona-Maßnahmen wird die Unterstützung für betroffene Unternehmen drastisch vereinfacht und ausgebaut:

  •  Einheitliches Kriterium für Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind künftig Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Darüber hinausgehende Nachweise wie z.B. über direkte oder indirekte Betroffenheit sind nicht mehr nötig.
  • Fördersumme: Die Förderhöchstgrenze wird deutlich auf bis zu 1,5 Millionen Euro (vorher: 200.000 Euro bzw. 500.000 Euro) angehoben.
  • Abschlagszahlungen sind nun bis zu einer Höhe von 100.000 Euro (vorher: 50.000 Euro) möglich.
  • Verbesserungen für Einzelhändler: Künftig können verderbliche und saisonale Waren als erstattungsfähige Fixkosten geltend gemacht werden. Damit bleiben Einzelhändler nicht auf den Kosten für Saisonware, wie z.B. Winterkleidung, sitzen.
  • Erweiterung der förderfähigen Kosten: Investitionen in Hygienekonzepte (inkl. Umbaukosten) und Digitalisierung (z.B. Aufbau ein Online-Shops, Kosten für Plattformen) sind nun ebenfalls als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
  • Soloselbständige: Die Betriebskostenpauschale wird auf 50 Prozent (vorher 25 Prozent) des Referenzumsatzes erhöht. Der Höchstbetrag wird auf 7.500 Euro (vorher: 5.000 Euro) angehoben.